1.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
1.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
1.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
1.4 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
2.1 Der Lieferumfang wird durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. gesonderte Vertragsurkunden und deren Anlagen bestimmt.
2.2 Konstruktions-, Software- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, bleibt er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung – jedoch abzüglich der ersparten Aufwendungen des AN – verpflichtet. Zusätzlich kann der AN unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Firmensitz des AN. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
5.2 Bleibt der Besteller mit der Annahme eines Kaufgegenstandes bzw. Mietgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
5.3 Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
6.1 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
6.2 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
6.3 Nimmt der Besteller bei Dienstleistungen, die durch den AN außerhalb der AN-Geschäftsräume erbracht werden, nicht mindestens 24 Mannstunden zusammenhängend am Stück ab, so ist der AN berechtigt, eine Anfahrtzeitpauschale in Höhe von EUR 300,- als Fahrtzeitenersatz zzgl. der sonstigen vereinbarten Nebenkosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die inkl. Nebenkosten angeboten werden.
6.4 Für Dienstleistungen im Bereich Knowledge Management wird die Reisezeit zu 50% auf Basis des Tagessatzes berechnet.
Während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn der Quellcode selbst fehlerhaft ist, sofern nicht ausdrücklich die Verwendbarkeit des Programms für eine bestimmte Hard- oder Softwareumgebung vereinbart worden ist. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche bestehen nur in dem unter § 9 genannten Umfang.
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes:
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände, welche käuflich durch den Besteller erworben wurden, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.6 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
8.7 Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Ansprüche wegen Schadenersatz, insbesondere vertragliche, vorvertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche bestehen nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung einer vertraglich übernommenen Garantie oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
a) Die Haftung ist auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, es sei denn, das schadenauslösende Ereignis wurde durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
b) Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden bis zu EUR 2 Mio., sowie Vermögensschäden bis zu EUR 500.000,00 und ersetzen bei einem von uns zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 750.000,00 je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
c) Alle Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung oder Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung und aus vorsätzlicher Pflichtverletzung.
Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen.
10.1 Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Alle Zahlungen sind frei von Bankspesen oder sonstigen Abzügen auf das in der Rechnung bezeichnete Konto von dem AN zu leisten.
10.2 Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung und somit nur als Leistung erfüllungshalber. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
10.3 Bei Zahlungsverzug berechnet der AN Zinsen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
11.1 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.
11.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
12.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
12.2 Im Zusammenhang mit den geschäftlichen Beziehungen werden Informationen vertraulicher Art, insbesondere Informationen über Geschäftsabläufe, Kunden-, Mitarbeiter- und Auftragsdaten, technische Informationen, Unterlagen und Kenntnisse, die Betriebsgeheimnisse sind, dem Vertragspartner übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt. Die empfangende Partei verpflichtet sich, diese Informationen streng geheim zu halten und nur denjenigen Mitarbeitern im Unternehmen und allen verbundenen Unternehmen (§ §15 ff. AktG) zur Kenntnis bringen, die mit unmittelbaren Aufgaben im jeweiligen Projekt betraut sind. Davon ausgenommen sind Informationen, die ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig sind oder werden oder durch die offenlegende Partei ausdrücklich schriftlich freigegeben werden. Für den Fall eines zu vertretenden Verstoßes gegen die Geheimhaltung haftet die verstoßende Partei im vollen Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen auch für ihren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
12.3 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.4 Der Auftraggeber wird die vom AN eingesetzten Mitarbeiter für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Einsatz nicht ohne Zustimmung des AN direkt oder indirekt beschäftigen. Bei einem Verstoß gegen diese Loyalitätsvereinbarung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 fällig.
12.5 Vertragsstrafen sowie pauschalen Schadensersatz des Auftraggebers, die über diese Loyalitätsvereinbarung hinausgehen, erkennt der AN nicht an. Dies gilt auch, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine solche Klausel beinhalten und der AN die Bedingungen vorbehaltlos und/oder stillschweigend annimmt.